UG für Gründer interessant
Vor einigen Jahren war es die Ltd.-Gründung, die in den Fokus vieler Gründer rückte. Zunehmend kommt aber auch die UG, die sogenannte Unternehmergesellschaft in den Blickwinkel. Diese Rechtsform bietet die Gründung ebenfalls mit nur recht wenig Kapital. Allerdings sollten Gründer die Auflagen hierbei nicht unterschätzen. Ein Grund warum nach wie vor die Ltd. hochinteressant bleibt. Doch auch hier gibt es kritische Punkte. So ist die Gründung in der Regel zwar eine kostengünstige Angelegenheit. Discount-Preise machen die Ltd.-Gründung ab 180 Euro bereits möglich. Doch die steuerlichen Punkte überfordern viele Gründer massiv. Ein Punkt, der gerne von einigen Vermittlern unterschlagen wird. Die Anforderungen sind hoch. Ohne fremde Hilfe endet das ganze schnell in einem Chaos. Und die englischen Behörden fackeln nicht lang, und schließen recht schnell eine Ltd. Wer sich mit dem englischen Recht wenig auskennt und sich damit auch nicht befassen möchte, sollte eine UG als Gründer näher betrachten.
Die UG für Gründer
Die Unternehmergesellschaft ist die Tochter der GmbH. Sie ist ebenfalls haftungsbeschränkt. Genießt aber nur wenig Bonität bei Banken und Lieferanten. Ausschüttungen aus den Gewinnen können jedoch nicht ganz so einfach vorgenommen werden. Großer Beliebtheit erfreut sich die UG für Gründer vor allem deshalb, da diese Gesellschaft bereits ab 1 Euro gegründet werden kann. Notar und Eintragungen im Handelsregister kosten mit Standardvertrag um die 300 – 400 Euro zusammen. Doch Vorsicht! Die Gesellschafter sind verpflichtet das Eigenkapital im Laufe der Zeit zu verbessern. Also ein Gegensatz zur Ltd. Gründer einer UG dürfen demnach den Jahresüberschuss nicht einfach nach Belieben verwenden. Ein Teil muss dabei immer in die Erhöhung des Eigenkapitals einfließen. Solange, bis die 25.000 Euro Grenze (siehe GmbH Mindeststammkapital) erreicht wurde. Viele Gründer vergessen aber genau das.
Kommt es somit nicht zu einem Jahresüberschuss, kann auch keine Gewinnausschüttung erfolgen. Das gleiche gilt, wenn der Überschuss nur gering ausfiel. Auch in diesem Fall kann keine oder nur eine geringe Thesaurierung erfolgen. Zunächst muss das Mindestkapital einer GmbH angespart werden. Also 25.000 Euro. Die Rücklage darf genauso wie bei der GmbH nur für die gesetzlich vorgeschriebenen Punkte verwendet werden. Damit können Gründer bei einer UG praktisch nur über das vorher festgelegte Gehalt (z.B. Geschäftsführer) verfügen, sind aber in vielen anderen Punkten eingeschränkt. Vor einer UG Gründung sollte deshalb immer Rücksprache mit einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer erfolgen.
UG umwandeln
Natürlich kann die UG auch im Verlauf in eine vollwertige GmbH umgewandelt werden. Praktisch durch die Erhöhung des Stammkapitals auf 25.000 Euro. Ist dieses Stammkapital vorhanden, entfällt auch die gesetzliche Thesaurierungspflicht. Eine Pflicht zur Umwandlung besteht aber nicht. In diesem Fall bleibt aber die Thesaurierungspflicht bestehen.
Das Gehalt für die Geschäftsführer
Die Gesellschafter können sich natürlich als Geschäftsführer ein Gehalt zugestehen. Dieses mindert den Jahresüberschuss. Allerdings dürfen Gründer einer UG dabei nicht wahllos die Gehaltshöhe festlegen. Die Leistung muss praktisch einem Fremdvergleich standhalten können. Ist das Gehalt jedoch unangemessen, kann dieses auch die Wirksamkeit des Jahresabschlusses gefährden. Eines sollte jedoch allen Gründern klar sein. Die Unternehmergesellschaft ist eine Art Einstiegsgesellschaft und wird auch bei der Bonität entsprechend so behandelt. Lieferanten gewähren bei einer UG in der Regel keine Kredite oder Konditionen für Rechnungszahlungen. Das gleiche gilt bei den Banken.