Kassenbuch als Bestandteil der Buchführung
Das Kassenbuch gilt für viele Firmen als ein Bestandteil der Buchführung. Hier können Sie mit einem Klick erkennen, wieviel Bargeld sich in der Geschäftskasse befindet. Im Bereich der Finanzbuchhaltung gilt das Kassenbuch als ein Nebenbuch. Die Rechtsgrundlagen hierfür befinden sich in dem Umsatzsteuergesetz (§ 22) und in der Abgabenordnung (§ 146)- Dabei ist grundsätzlich jeder einzelne Umsatz zu erfassen. Wer hingegen seinen Gewinn nach dem Einkommenssteuergesetz ermittelt, ist von der Pflicht ein Kassenbuch zu führen, nicht betroffen. Siehe hierzu auch Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 3).
Kassenbuch – Was ist enthalten
[Bild: Tim Reckmann/Flickr.]Der Saldo aus dem Kassenbuch wird bei der regulären Geschäftsbilanz im Umlaufvermögen, also als Aktivposten geführt. Besonders wichtig: Das Kassenbuch ist eine Bargeldkasse. Es kann also nicht zu einem negativen Saldo kommen, da es nur die Barbestände in den Kassen (nicht aber auf dem Konto) erfasst.
Wird das Buch über die bare Kasse richtig geführt, sind darin folgende Informationen enthalten. So besteht es aus Berichten, die für praktisch jeden Tag die jeweiligen Geschäftsbuchungen dokumentieren und entsprechend (Aufbewahrungsfristen) aufbewahrt werden müssen.
Hierzu gehört:
- Belegdatum
- fortlaufende Nummer, womit der Geschäftsfall einem Beleg zugeordnet werden kann
- Buchungstext für den Geschäftsfall
- Umsatzsteuer
- Betrag und Währung
- Vorsteuer und die Umsatzsteuer als ausgewiesener Betrag
- Saldo, der den aktuellen Kassenbestand anzeigt
Die Belege aus dem Kassenbuch unterliegen der Aufbewahrungspflicht. Es ist durchaus möglich, dass ein Unternehmen mehrere Kassen führt. So werden die Berichte der Nebenkassen tagtäglich in den Kassenbericht übernommen.
Wichtige Punkte
Ein Kassenbuch darf nicht verändert werden. Aus diesem Grund darf es nicht als Excel Tabelle, die auch nachher verändert werden kann, geführt werden. Die Einzelbelege als auch das Kassenbuch selbst unterliegen der Aufbewahrungspflicht. Sollten hierbei Fehler auftreten, kann das Finanzamt eine Hinzuschätzung durchführen. Maßgabe dafür ist die Abgabenordnung nach § 162.