Kündigung

Kündigung – Sofortige Freistellung

Mehrmalig hatten wir uns bereits mit dem Thema Kündigung beschäftigt. In den letzten Jahren ist dieser Punkt für viele Arbeitnehmer zu einem begleitendem, manchmal sogar beherrschendes Thema geworden. Feststellen konnten wir aber, das beim Thema Kündigung auf beiden Seiten, also sowohl beim Mitarbeiter als auch beim Vorgesetzten teilweise große Unsicherheiten herrschen. Für viele Chefs stellt sich vor allem die Frage, ob ein Mitarbeiter nach einer Kündigung praktisch sofort freigestellt werden kann. Wir haben uns diesem Punkt einmal angenommen und dazu einen Fachanwalt im Arbeitsrecht befragt. Das Ergebnis sehen Sie im folgenden Abschnitt.

Nach der Kündigung sofort in die Freistellung

Rätselraten herrscht genau bei dieser Frage häufig auf beiden Seiten. Rechtssicherheit ist vor allem für den Arbeitgeber wichtig. Fehler oder falsche Entscheidungen können eine Kündigung schnell zu einem teuren Unterfangen machen oder diese sogar nichtig werden lassen. Insgesamt zeigt sich das Arbeitsrecht in diesem Bereich als nur wenig flexibel. Der Chef steht zunächst in der Pflicht, seinen Arbeitnehmer so zu beschäftigen, wie dieses laut dem Arbeitsvertrag vereinbart worden ist. Als Anhaltspunkt sei klar gesagt: Wurde der Mitarbeiter gekündigt und er soll nun bis zur Ende der Frist freigestellt werden, muss dafür sein Einverständnis vorliegen. Das ist übrigens sogar dann der Fall, wenn der Arbeitsplatz komplett wegfällt. Im letzteren Fall ist der Arbeitgeber sogar besonders verpflichtet, seinem Mitarbeiter bis zum Ende der Kündigungsfrist einen anderen, geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.

Freistellung mit Kündigung – Mitarbeiter stimmt zu

Anders und erheblich einfacher sieht der Fall aus, wenn der Arbeitnehmer der Freistellung zustimmt. Dennoch stellt sich hierbei zunächst die Frage, ob die Kündigung unwiderruflich oder widerruflich erfolgen soll. Darauf hingehend ist die Freistellung zu formulieren.

Unwiderrufliche Freistellung
Erfolgt auf die Kündigung eine unwiderrufliche Freistellung, kann eine Urlaubsanrechnung entsprechend erfolgen. Der betroffene Mitarbeiter kann nun seinen Urlaub, beziehungsweise die ihm verbleibenden Urlaubstage für die Freistellung nutzen. Wichtig ist auch der Blick auf die Sozialversicherungsträger. Für diese endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis mit dem letzten Arbeitstag. Für den Arbeitnehmer endet damit ebenso die Pflicht für die Sozialversicherungen (Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) mit dem ersten Tag der Freistellung. Die Beiträge zur Sozialversicherung entfallen somit für den Arbeitgeber bei der Freistellung.

Widerrufliche Freistellung
Entgegen der unwiderruflichen Freistellung bleiben bei dieser Version die Urlaubstage in vollem Umfang enthalten. Was für den Mitarbeiter von Vorteil ist, kann für den Arbeitgeber mit Ende der Kündigung zum deutlichen Nachteil werden. Juristisch definiert sich die widerrufliche Freistellung mit der Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer davon ausgehen muss, unter Umständen wieder zur Arbeit bestellt zu werden. Die Freistellung kann also nur eingeschränkt genossen werden. Entsprechende Forderungen können dann, mit Ende des Arbeitsverhältnisses auf den Chef zukommen. Erfolgt nach der Kündigung die widerrufliche Freistellung, hat das auch Auswirkungen auf die Sozialversicherung. Denn diese muss hierbei ganz regulär bis zum Ende der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber weiter bezahlt werden.

Unwiderrufliche Freistellung hat mehr Vorteile?

Vergleichen wir beide Formen, könnten wir schnell zu der Auffassung kommen, dass die unwiderrufliche Freistellung nach der Kündigung attraktiver für den Arbeitgeber ist. Doch auch hier sollte immer eine Beurteilung im Einzelfall erfolgen. Unter Umständen empfiehlt sich auch eine Rücksprache mit dem Fachanwalt. Bei der unwiderruflichen Form herrscht seit dem Urteil durch das Bundessozialgericht (BSG) Rechtsunsicherheit. Dieses hatte erst vor kurzem entschieden das auch für einen Mitarbeiter, der nach einer Kündigung unwiderruflich freigestellt wurde, bis zum Ende des eigentlichen Beschäftigungsverhältnisses (also mit dem Ablauf der Kündigungsfrist) eine Versicherungspflicht besteht. Das könnte bedeuten, dass der Arbeitgeber unter Umständen später Nachleistungen erbringen muss.

Bild: S. Hofschlaeger  / pixelio.de