Steuer-Recht

Steuertipps für Arbeitnehmer

Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

Arbeitnehmer sollten keine Geld einfach verschenken. Gerade bei der Steuer gibt es viele legale Tricks. Leistungen und weitere Kosten können oft steuerlich geltend gemacht werden und damit die Steuerlast drücken. Hierzu lohnt ein Blick auf die Steuerklassen. Als Ehe- oder Lebenspartner erhalten Arbeitnehmer in der Regel automatisch die Steuerklassenkombination 4/4. Eine Steuererklärung muss dann nicht unbedingt abgegeben werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit in die Steuerklassenkombination 4/4 mit Faktor zu wechseln. Diese kann vorteilshaft sein, wenn der monatliche Lohnsteuerabzug praktisch der Steuerschuld entsprechen soll. Eine Steuererklärung muss dann abgegeben werden. Eine Steuerklassenkombination 3/5 ist dann sinnvoll, wenn unterschiedlich hohe Verdienste vorliegen. Diese Kombination sichert das meiste Netto. Der Ehegatte mit dem höchsten Verdienst wird nach der Steuerklasse 3 abgerechnet, der andere mit der Steuerklasse 5. Auch hierbei ist eine Steuererklärung notwendig.

Einfach Wechseln der Steuerklasse
Die Lohnsteuerklasse kann von Ehepartnern gewechselt werden, aber nur einmal im Jahr. Der Arbeitgeber muss dann bereits mit dem Folgemonat die neue Steuerklasse berücksichtigen. Rechnet einer der Partner zum Beispiel mit Lohnersatzleistungen rechnet sich die Steuerklassenkombination 3/5. Hierzu gehören zum Beispiel Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Arbeitslosengelder werden nach der Höhe des Nettoeinkommens berechnet.

Wer sich für Faktorenverfahren entscheidet, kann dabei bereits unterjährig auf eine fast genaue Besteuerung hoffen, wodurch sich hohe Nachzahlungen vermeiden lassen. Mit Faktor ist aber nur dann wählbar, wenn beide auch arbeiten.

Immer an die Freibeträge denken

Steuerliche Abzüge können bereits in dem Lohnsteuerabzug beachtet werden und führen dadurch zu einem höheren Nettolohn. Auch die haushaltsnahen Dienstleistungen können interessant sein. Dazu zählen Handwerksleistungen und auch Mini-Jobber im Haushalt. Aber nur dann, wenn die Rechnung per Überweisung bezahlt werde. Barzahlungen können nicht steuerlich erfasst werden. Ebenso lassen sich bei den Kinderbetreuungskosten die Höchstbeträge ausschöpfen. So können diese unter bestimmten Umständen in Höhe von 2/3 (maximal jedoch 4.000 Euro) abgesetzt werden. Das gilt für Kinder im Alter von 0 – 14 Jahren. Maßgebend ist dabei die steuerliche Belastung als Sonderausgaben, wozu die Kosten für einen Kindergarten, eine Tagesmutter oder auch einer Haushaltshilfe fällt.

Gesundheitsvorsorge

Unfallkosten sowie Krankheits- und Kurkosten können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich erfasst werden. Allerdings nur dann, wenn die außergewöhnlichen eine zumutbare Belastung übersteigt. Das hängt in der Regel von den Einkünften und dem Familienstand ab.