Meditation – Teil 2
Bereits im ersten Teil hatten wir über die Meditation berichtet. Sie wird in privaten sowie in beruflichen als auch geschäftlichen Bereichen eingesetzt, um einen Konflikt außergerichtlich zu lösen. Voraussetzung hierfür ist, dass alle Beteiligten freiwillig teilnehmen und die Positionen nicht bereits festgefahren sind. So müssen alle Parteien mit einem Mindestmaß an Verhandlungsbereitschaft in die Vermittlung gehen. Sind die Positionen bereist festgefahren, macht eine Meditation wenig Sinn. Der Mediator, der praktisch keine Kompetenzen hat und nur als Vermittler dient, sorgt für ein gutes Klima bei der Verhandlung.
Meditation – Wahl des Mediators
An den Mediatoren gibt es keine genauen Profilvoraussetzungen. Jeder unabhängige Dritte kann die Leitung einer Meditation übernehmen. In der Regel macht es aber Sinn, die Berufsverbände nach einem guten Mediatoren anzufragen. Sowohl der Berufsverband Meditation, Berufsverband Meditation in Wirtschaft- und Arbeitswelt, als auch die Bundesarbeitsgemeinschaft für Familien Meditation können hierbei behilflich sein. Im Grunde sollte der Dritte, der als Vermittler eingesetzt wird, bereits ausreichend Erfahrung in den gewünschten Bereichen mitbringen.
Meditation und der Ablauf
Praktisch jede Partei kann den Anstoß für eine Meditation einleiten. Danach kommt es zu einem Vertrag mit dem Mediator, in dem sich alle Seiten auf eine konstruktive Mitarbeit verpflichten. Hierbei werden aber auch Ziele, sowie Dauer und Preis der Meditation festgelegt. Es muss also genauestens festgehalten werden, um welche Konflikte es im Einzelnen gehen soll. Kommt es am Ende zu einem Ergebnis, wird dieses in der Regel durch einen Rechtsanwalt geprüft und in einer Meditationsvereinbarung für alle verbindlich festgehalten.
Meditation kann jederzeit abgebrochen werden
Sollte eine Einigung nicht erzielt werden können, kann die Meditation jederzeit abgebrochen werden. Ein Abbruch ist aber ebenfalls auch jederzeit möglich.
Bildquellenangabe: Konstantin Gastmann / pixelio.de