Gründer und der Firmenname
Haben Gründer erst einmal ein Konzept und ein ausführlichen Businessplan erstellt, kommt nun noch der Name der neuen Firma. Manche haben dafür sofortige Einfälle, andere müssen lange überlegen. Neben den Gedankenansätzen sollten Gründer dabei aber auch die rechtlichen Vorgaben beachten. Diese richten sich grundsätzlich nach der ausgewählten Rechtsform. Die Wahl sollte aber für Gründer nicht nur aus rechtlichen Gründen gut überlegt sein. Immerhin wird der Firmenname lange Bestand haben, vielleicht sogar ein ganzes Leben. Ist der Name für die Firma durch den Gründern unglücklich gewählt, kann das (Lebens-)lange Probleme mit sich bringen. Immerhin ist der Firmenname, das Logo und sich das darauf aufbauende Corporate Identity zentraler Bestandteil für die Repräsentation nach außen. Maßgeblich sind somit mehrere Punkte, die beim Firmennamen beachtet werden müssen.
- Rechtsform
- Gesetzliche Vorgaben
- Wirken nach außen
Gründer: Rechtsform bestimmt über Firmennamen mit
Die Rechtsform muss in der Regel dem Firmennamen angehängt werden. Dazu gehören:
- Unternehmergesellschaft (UG, haftungsbeschränkt)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Aktiengesellschaft (AG)
- Eingetragener Kaufmann (e.K.)
Einzelunternehmen: Gründer und der Name
Im Gegensatz zu den obigen Rechtsformen ist die Namenswahl bei einem Einzelunternehmen (Gewerbeschein) etwas eingeschränkter. Hierbei müssen Vor- und Nachnamen des Inhabers im regulären Geschäftsverkehr angegeben werden. Sowohl auf der Rechnung, den Geschäftspapieren und allen weiteren Unterlagen. Ist der Vorname nicht im Geschäftsnamen enthalten, muss dieser in der Inhaberkennung enthalten sein.
Aber auch als Einzelunternehmer können Gründer einen Phantasienamen führen. Allerdings muss aus den Geschäftsunterlagen und der Inhaberkennung auch der Vor- und Nachname zusätzlich vermerkt sein. Auch ein Zusatz, der die Tätigkeit ausführt ist erlaubt. Ferner besteht das Recht auf einen schlagkräftigen Namen. Dieser muss nicht unbedingt an die Unternehmenstätigkeit der Gründer angelehnt sein. Wird ein Logo verwendet, reicht hierfür der Fantasiename. Der Vor- und Nachname müssen im Logo nicht aufgeführt werden. Jedoch muss dazu im normalen Rechtsverkehr ein weiterer Verweis auf den Inhaber erfolgen.
Gründer müssen Markenrecht beachten
Manchmal lässt sich ein wohlklingender Fantasiename finden, der einfach perfekt wäre. Doch vor der Nutzung steht zunächst die Recherche. Wird er vielleicht schon von einem anderen Unternehmen genutzt, der ihn wohlmöglich hat schützen lassen? So kann eine Recherche beim Deutschen Patent- und Markenamt hilfreich sein, um zu erkunden ob dort bereits Bild- oder Wortmarken vorliegen. Ist der neue Firmenname des Gründers noch frei, kann dieser auch dort eingetragen werden.
Allerdings sollten Gründer dabei Zusätze oder Firmennamen vermeiden, die eine wissenschaftliche Einrichtung suggerieren könnten. Das macht nur Sinn, wenn tatsächlich dahingegen eine Tätigkeit erfolgt. Gründer sollten sich also beim Firmennamen viel Zeit lassen. Zu einem muss der gewählte Namen den Kunden überzeugen, zum anderen kann sich der Gründer schadensersatzpflichtig machen, wenn sein Firmenname einen anderen in seinen Rechten verletzt.
[Bild: Oslo Business Region/Flickr.]