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GmbH-Geschäftsführer – Das sollte beachtet werden

Es gibt viele wichtige Punkte für GmbH-Geschäftsführer, die unbedingt beachtet werden sollten. Einige davon haben wir in unserem kleinen Ratgeber einmal zusammengestellt. Die rechtlichen Anforderungen für den GmbH-Geschäftsführer ändern sich laufend. Mit einem Blick zu den Gerichten in Deutschland, sind tausende Haftungsfälle jedes Jahr neu anhängig. Grundsätzlich gilt, dass der GmbH-Geschäftsführer, bei der Führung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden hat. Dieses ist klar in § 43 GmbHG geregelt. Die Sorgfaltsauslegung ist allerdings in den letzten Jahren deutlich gewachsen. Selbst für langjährige GmbH-Geschäftsführer ist es nicht einfach, die einzelnen Vorschriften und Bestimmungen zu kennen. Wer letztlich die Sorgfalt verletzt, haftet somit für den entstehenden Schaden. Und das mit seinem privaten Vermögen. Das gilt insbesondere für GmbH-Geschäftsführer, die zugleich auch Gesellschafter sind. Der Zusatz “…beschränkte Haftung” gilt nur dann, wenn die Sorgfaltspflicht nicht verletzt wurde. Doch genau in diesem Bereich gibt es so viele Fallstricke, das ein Nachweis der ordentlichen Geschäftsführung gar nicht mehr so leicht ist.

GmbH-Geschäftsführer – Tätigkeiten

Ein häufig Streitpunkt, ist die Erweiterung oder Änderung der Tätigkeit. Der GmbH-Geschäftsführer muss die Satzung dafür ändern und ebenso den HR-Eintrag. Vergessen wird allerdings häufig dabei, die Zustimmung der anderen Gesellschafter und insbesondere Investoren einzuholen. Wer das versäumt, haftet später für die Schäden. Unabhängig, ob die sonstige Entscheidung durch den GmbH-Geschäftsführer fehlerfrei gewesen ist. Gleichzeitig ist der Geschäftsführer auch dafür verantwortlich, das Steuern ordentlich und pünktlich gezahlt werden. Das beinhaltet natürlich auch die Einhaltung aller Gesetze. Der GmbH-Geschäftsführer haftet für jeden Verstoß. Insbesondere gilt der Fokus auch auf das festgelegte Stammkapital. Nach § 30 Abs. 1 GmbHG darf dieses nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Andernfalls haftet der GmbH-Geschäftsführer. Ähnlich problematisch sind aber auch andere Zahlungen, die an die Gesellschafter erfolgen. Zahlungen, die aus freien Rücklagen oder zum Beispiel durch einen Gewinnverwendungsbeschluss erfolgen. Aus diesem Grund ist es ratsam, wenn der GmbH-Geschäftsführer zunächst jede Erbringung sorgfältig überprüfen lässt. Bei einem Fehler ist er haftbar.

Problem mit der Insolvenz

Jedes 3. Unternehmen verschwindet bereits nach 2 – 3 Jahren wieder vom Markt. In der Pflicht des GmbH-Geschäftsführers liegt unter anderem auch, die rechtzeitige Beantragung der Insolvenz. Wer das unterlässt oder erst zu spät einen Antrag stellt, haftet nicht nur, sondern muss auch mit einem strafrechtlichen Verfahren rechnen. Der GmbH-Geschäftsführer haftet dabei nicht nur mit dem Quotenschaden, sondern ist dann zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet. Zahlungen dürfen nur dann geleistet werden, wenn dadurch die Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs ermöglich werden. Generell gilt jedoch: Die Sicherung der Masse hat zunächst Vorrang.

Steuerschulden
Spätestens bei den Steuerschulden hört die beschränkte Haftung auf. Der GmbH-Geschäftsführer haftet für die Steuerverbindlichkeiten. Sind diese aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit entstanden, muss er persönlich haften. Der Übergang zu den beiden Punkten ist im Steuerrecht fließend.

Interessenkonflikte beim GmbH-Geschäftsführer

Auch Interessenkonflikte können zur Haftung führen. Sofern Sie als Geschäftsführer zum Beispiel bei einem Geschäftspartner an dessen Unternehmen beteiligt sind, müssen Sie dieses offenlegen. Wird das jedoch unterlassen, können Sie als GmbH-Geschäftsführer ebenfalls haftbar gemacht werden. Natürlich darf der Geschäftsführer der eigenen Gesellschaft auch keinen Wettbewerb machen. Es wundert nicht, dass fast jeder Fall zu einem Streitfall wird. Der Übergang zu Vorsatz oder Fahrlässigkeit ist fast immer fließend. So wandern jedes Jahr tausende von Haftungsanträgen an die Gerichte.

Bild: Steve wilson/Flickr.