Gemeinschaftskonto als Problem bei der Steuer
Viele Ehepartner und Lebensgemeinschaften nutzen ein Gemeinschaftskonto. Was auf den ersten Moment bequem ist, könnte bei höheren Geldsummen zu einer steuerlichen Falle werden. Besonders dann, wenn Sie den persönlichen Freibetrag von 500.000 überschreiten. Zunächst einmal ist ein Gemeinschaftskonto natürlich für viele Ehepaare einfach zu handhaben und bringt so entsprechende Vorteile mit sich. Sollte ein Ehepartner jedoch hohe Summe auf das Konto einzahlen, welches er nach einer Erbschaft oder Abfindung bekommen hat, kann dieses steuerlich als Schenkung an den anderen Partner beim Gemeinschaftskonto ausgelegt werden und müsste dementsprechend verteuert werden. Bereits im Jahr 2011 hat der Bundesfinanzhof so entschieden.
Gemeinschaftskonto – Ansichten aus dem Bundesfinanzhof
Im damaligen Fall klagte eine Frau, dessen Ehemann im Laufe weniger Jahre mehrere Einzahlungen von rund 2,8 Millionen Euro vorgenommen hatte. Das Geld stammte aus dem Verkauf von Unternehmensanteilen und wurde dann auf das Gemeinschaftskonto eingezahlt. Das Finanzamt sah es so, das alle Einzahlungen jedem Ehepartner gleichmäßig zur Verfügung standen. Also im konkreten Fall 1,4 Millionen Euro, das der Ehefrau gutschrieben wurde. Damit überstiegt die Schenkung dem normalen Freibetrag von 500.000 Euro auf dem Gemeinschaftskonto. Der Rest wurde mit 210.000 Euro besteuert. Eine Klage gegen die Schenkungssteuer auf dem Gemeinschaftskonto wurde abgewiesen.
Gemeinschaftskonto – Bewertungsgrundlagen
Ausschlaggebend für die Bewertung und die Versteuerung auf dem Gemeinschaftskonto ist die Häufigkeit des Zugriffes, laut dem Bundesfinanzhof. Nimmt einer der Partner nur selten Geld vom Konto, wird der abgehobene Betrag demnach als Schenkung angesehen. Zahlen beide aber auch höhere Summen ein und bedienen sich regelmäßig auf dem Gemeinschaftskonto, ist eine Versteuerung nicht notwendig. Laut Bundesfinanzhof ist ein häufiger Zugriff des nicht einzahlenden Partner ein Punkt dafür, dass er zu gleichen Teilen Berechtigter ist. In diesem Fall müssen hohe Summen als freigiebige Zuwendungen betrachtet werden und sind hierbei voll zu versteuern (siehe auch Urteil Bundesfinanzhof: Az. II R 33/10).
Damit das Gemeinschaftskonto nicht zur Steuerfalle wird
Wenn Sie tatsächlich höhere Summen einzahlen, sollte immer schriftlich festgehalten werden, wem das Geld gehört. Die Bank sollte dabei involviert werden. Damit ist der Nachweis erbracht, das der andere Partner nicht berechtigt ist, dieses Geld auf dem Gemeinschaftskonto zur Vermögensbildung zu nutzen. Sicherer ist es jodoch, höhere Summen generell auf ein Einzelkonto zu überweisen. In diesem Fall kann dem anderen Partner einfach eine Vollmacht für das Konto erteilt werden.
[Bild: Tim Reckmann/Flickr]