Kündigung

Fristlose Kündigung

Im Arbeitsleben gibt es eine Vielzahl von Kündigungen. Die fristlose Kündigung gilt jedoch als gefürchtet. Aber nicht immer ist sie wirklich gültig. Was dabei beachtet werden muss, und wann eine fristlose Kündigung wirklich ausgesprochen werden darf, haben wir für Sie einmal zusammengestellt. Entscheidend hierbei ist auch, dass eine fristlose Kündigung zu einer Sperrzeit beim Bezug vom Arbeitslosengeld führen kann. Grundsätzlich entfallen bei dieser Kündigung die normalen vorgeschriebenen Fristen, die entweder gesetzlich oder im Arbeitsvertrag geregelt sind. Die fristlose Kündigung ist grundsätzlich immer ein Ausnahmefall und gehört zu den außerordentlichen Kündigungen. Dennoch gibt es bei beiden Arten Unterschiede. Eine außerordentliche muss nicht gleichzusetzen sein mit einer fristlosen Kündigung. So kann eine außerordentliche Kündigung auch dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen kündigt, obwohl der Mitarbeiter (durch gesetzliche oder tarifliche Vorschriften) unkündbar ist. Im Grunde lässt sich festhalten, dass zwar jede fristlose Kündigung auch eine außerordentliche Kündigung ist. Eine außerordentliche aber nicht in jedem Fall eine fristlose.

Eine fristlose Kündigung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden. In der Regel erfolgt diese aber zumeist vom Arbeitgeber.

Fristlose Kündigung gesetzliche Vorgaben

Wer eine fristlose Kündigung durchsetzen will, muss dafür einen wichtigen Grund haben. Dieser Punkt ist näher im § 626 Abs.1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Es muss sich also um einen schwerwiegenden Anlass handeln, der das weitere Bestehen des Arbeitsvertrags unzumutbar macht. Erfolgt die fristlose Kündigung bei einem Zeitvertrag, wird ganz besonders gefragt, ob das Arbeitsverhältnis nicht bis zum Ende aufrecht gehalten werden kann.

Wer als Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung erhält, sollte die genannten Gründe immer genauestens prüfen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob Sie eine Kündigungsschutzklage erheben wollen. Auch hierbei gelten Fristen. So muss eine Klage spätestens drei Wochen nach der fristlosen Kündigung erfolgen. Wird die Frist versäumt, gilt die fristlose Kündigung als gültig. Dabei kann die Kündigungsschutzklage auch dann interessant sein, wenn Arbeitnehmer um die Höhe der Abfindung pokern wollen. Wer jedoch die Frist versäumt, hat jeglichen Anspruch verspielt.

Kosten bei einer Klage

Ob eine Klage gegen die fristlose Kündigung eingelegt wird, sollte rechtlich jedoch immer genau geprüft werden. Arbeitnehmer, die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, müssen sich darüber jedoch keine Gedanken machen. Denn oft ist die Klage die beste Chance eine Abfindung zu erhalten. Selbst dann, wenn die fristlose Kündigung durchaus berechtigt ist.

Sperrzeit beim Arbeitsamt

Die fristlose Kündigung kann aber auch Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben. In aller Regel wird die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängen, wenn ein (angeblicher) Pflichtverstoß vorliegt. Schon alleine deshalb, ist eine Kündigungsschutzklage häufig sinnvoll.

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