Kündigung

Kündigungsfristen bei der Arbeit

Kommt es zu einer Kündigung, müssen die Fristen dazu von beide Parteien eingehalten werden. Sind dazu im Arbeitsvertrag keine Kündigungsfristen benannt, gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorgaben. Bei jeder ordentlichen Kündigung, sind die Fristen einzuhalten.

Kündigungsfristen – Gesetzlich

Die Kündigungsfrist ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im § 622 geregelt. So beträgt diese 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Monats. Für den Arbeitnehmer bleibt die Kündigungsfrist immer gleich lang. Nur für den Arbeitgeber können sich die Kündigungsfristen je nach Betriebszugehörigkeit des Angestellten entsprechend verlängern.

Kündigungsfristen, die der Arbeitgeber zu beachten hat
Folgende Fristen muss der Arbeitgeber bei der Kündigung beachten. Maßgebend ist die Betriebszugehörigkeit. Wenn das Arbeitsverhältnis –

  • zwei Jahre bestanden hat, ein Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  • fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Bei der Probezeit hingegen beträgt die Kündigungsfrist nur 2 Wochen.

Kündigungsfristen – Vertragliche Festlegung

In Arbeitsverträgen hingegen kann zusätzlich festgelegt werden, das sich die Kündigungsfristen nicht nur für den Arbeitgeber, sondern auch für den Arbeitnehmer nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit verlängern. In den Tarifverträgen wird immer gerne von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen. Ansonsten kann nur in Ausnahmefällen eine Abweichung erfolgen.

Erfolgt die Kündigung verspätet oder mit einer zu kurz ausgesprochenen Frist, so gilt dabei im Zweifel immer der nächst zulässige Termin.

Bild: Rainer Sturm / pixelio.de