Elternzeit und Kündigung
Des einen Freud ist des anderen Leid. Meist gilt dieser Ausspruch in Unternehmen dann, wenn der Arbeitgeber erfährt, dass eine seiner Mitarbeiterinnen schwanger ist. Schließlich fällt die glückliche werdende Mutter für eine ganze Weile bei der Arbeit aus und muss gegebenenfalls durch eine zusätzliche Kraft ersetzt werden. Können Arbeitnehmer also Mitarbeiter entlassen, um der Problematik zu entgehen? Während des Mutterschutzes ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtlich ausgeschlossen. Doch wie sieht es mit einer Kündigung während der Elternzeit aus?
Kündigungsschutz während der Elternzeit
Grundsätzlich genießen Arbeitnehmer einen Kündigungsschutz während der Elternzeit. Dies gilt sowohl, wenn die Elternzeit als Arbeitspause genommen wird, als auch wenn lediglich eine Verringerung der Arbeitsmenge vereinbart wurde. Dieser Kündigungsschutz wird bereits acht Wochen vor Beginn der eigentlichen Elternzeit rechtskräftig, wenn sie schriftlich beantragt wird. Die Frist ergibt sich dabei aus dem berechneten Geburtstermin und nicht nachträglich nach dem tatsächlichen. Doch Vorsicht: Wird der Antrag auf Elternzeit vor der Achtwochenfrist gestellt, kann eine Kündigung noch ausgesprochen werden.
Eine Ausnahme vom Kündigungsschutz besteht dann, wenn Arbeitnehmer die Beantragung der Elternzeit an bestimmte Bedingungen geknüpft haben, also zum Beispiel eine Teilzeit fordern. Werden diese Bedingungen dann abgelehnt, erlischt der rechtliche Schutz vor Kündigung.
Kündigung zum Ende der Elternzeit?
Ein Antrag auf Elternzeit kann allerdings nicht dazu benutzt werden, eine bereits ausgesprochene Kündigung zu verschieben oder unwirksam zu machen. Auch wurden Fälle bekannt, in denen die Kündigung kurz vor Ende der Elternzeit ins Haus flatterte. Ist das rechtmäßig?
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis erst nach dem Ende der Elternzeit und dann nur unter Einhaltung der vertraglich geltenden Kündigungsfristen beenden. Der Arbeitnehmer hingegen genießt ein Sonderkündigungsrecht, das es ihm ermöglicht, mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit zu kündigen. Allerdings kann nach einer behördlichen Zulassung in Ausnahmefällen auch der Arbeitgeber zum Ende der Elternzeit die Entlassung aussprechen. Als ein solcher Ausnahmefall gilt zum Beispiel die Stilllegung der bisherigen Abteilung des Beschäftigten. In einem solchen Fall fordert die Behörde Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber zu einer Stellungnahme auf und trifft darauf basierend eine finale Entscheidung.
Lücken im Gesetz
Auch existieren für Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern Lücken im Gesetz, die von kündigungswilligen Arbeitgebern genutzt werden können. Ansonsten aber kann die erste Zeit mit dem Kind also in vollen Zügen und ohne Jobängste genossen werden.
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