Steuer-Recht

Steuerschuld durch Fahrkostenpauschale senken

Das Finanzamt erkennt bei der Fahrkostenpauschale stets die kürzeste Streckenführung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz an. Diese ist maßgebend für die Werbungskosten. Dabei wird die Fahrkostenpauschale nicht für die Hin- und Rückfahrt gewährt, sondern stets für die einfache Fahrt von Wohnung zur Arbeitsstelle. Wer eine Schwerbehinderung von mindestens 50 Prozent aufweist, erhält jedoch die Fahrkostenpauschale für die Hin- und Rückfahrt.

Nicht bei der Dienstreise
Anders sieht das bei der Dienstreise aus. Hierbei wird die Fahrkostenpauschale durch den Begriff Reisekosten ersetzt. Dabei sollten Sie, sofern Sie die Reise von der Dienststelle aus antreten, für die Fahrkostenpauschale immer wie folgt vorgehen.

Fahrkostenpauschale und Hinweise

Die maximale Höhe der an erkennbaren Fahrkostenpauschale liegt bei 4.500 Euro pro Jahr. Wird diese durch eine oder mehrere Dienstreise/n überschritten, müssen die Mehrkosten dem Finanzamt belegt werden. Bei einer Fahrt von Wohnung zur Arbeitsstelle gilt immer die kürzeste Entfernung. Bei einer Dienstreise berechnen sich hingegen alle gefahrenen Kilometer. Bei der regulären Fahrt ins Büro jedoch nur die Hinfahrt.

Die Fahrkostenpauschale wird aber nicht nur beim Auto anerkannt. Auch andere Verkehrsmittel können genutzt und in die Pauschale miteinfließen. Abgesetzt werden können allerdings keine Mautgebühren. Sobald Sie die Strecke mit einem Flugzeug zurücklegen, fällt dieses nicht mehr unter die Fahrkostenpauschale. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Sie dadurch zum Beispiel an einer beruflichen Weiterbildung teilnehmen. In diesem Fall können Sie die entstehenden Kosten über die Fahrkostenpauschale bei den Werbungskosten geltend machen.

[Bild: Benoit Darcy/Flickr.]