Immobilien

Mietkaution in Raten bezahlen

Die Mietkaution darf grundsätzlich in Raten bezahlt werden. Ein Vermieter darf diese Möglichkeit nicht verweigern. Möglich ist das schon seit langer Zeit, doch publik gemacht wird es nur ungerne. Immerhin sind die meisten Vermieter froh, wenn die Mietkaution unter Dach und Fach ist. So sind diese auch nicht verpflichtet, den Mieter freiwillig auf diese Möglichkeit hinzuweisen, dürfen allerdings die Ratenzahlung auch keinesfalls verweigern. Für Mieter eine gute Möglichkeit, um das Budget zu entlasten.

Mietkaution- Ratenzahlung ist geltendes Recht

Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit über den BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geschaffen. Grund ist vor allem, das Mieter so bei einem Umzug in eine neue Wohnung entlastet werden sollen. Denn neben Makler und den horrenden Umzugskosten fallen oft viele Kleingebühren an, die das Budget stark belasten können. Besonders für Familien ist die Belastung oft kaum zu stemmen. Deshalb darf die Mietkaution grundsätzlich, egal ob der Vermieter diesem zustimmt oder nicht, einfach in 3 gleichen Raten erfolgen. Die erste Rate ist spätestens mit Vertragsbeginn zu bezahlen. Die 2 Weiteren jeweils einen Monat später.

Einfacher ja, aber genau kalkulieren

Damit wird die finanzielle Belastung zwar ein wenig aufgespalten, dennoch sollte genau kalkuliert werden. Immerhin müssen auch die nächsten 2 Raten fristgemäß zur vereinbarten Miete erbracht werden. Vor der Unterschrift sollten Mieter dabei genau rechnen und auch ein Worst-Case-Szenario erstellen.

Eine andere Alternative bieten direkte Gesellschaften, die auf Antrag die Mietkaution übernehmen. Ob sich das jedoch lohnt, sollte immer im Einzelfall genau geprüft werden.

Die Ratenzahlung ist übrigens im § 551 Abs. 2 BGB geregelt. Auch ein Urteil vom Landgericht Köln -Az. 15 S 13179/00- bestätigt die Ratenzahlung in maximal 3 gleichen Raten. Die Einverständnis durch den Vermieter muss dafür nicht einmal vorliegen. Er muss seinen neuen Mieter zwar nicht auf die Möglichkeit hinweisen, darf eine Ratenzahlung aber im Mietvertrag keinesfalls ausschließen.

Bild: Rainer Sturm / pixelio.de