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Teilzeit und Aushilfen

Für jedes Unternehmen kann es Sinnvoll sein auf Aushilfen und Teilzeitkräfte zurückzugreifen. Besonders dann, wenn die festangestellten Mitarbeiter zusätzliche Aufgaben zeitlich nicht bewältigen könnten. Viele Aushilfen werden dazu direkt als 450 Euro Kräfte angestellt. Einige Punkte sollten dabei beachtet werden. Wer Aushilfen finden möchte, wird passende Angebote meistens direkt in den Jobportalen entdecken können. Teilzeitkräfte kommen häufig direkt aus dem Unternehmen. Besonders bei langjährigen Mitarbeitern, die kürzer treten möchten. Als Beispiele seien hier Altersteilzeit und die Elternzeit erwähnt.

Im letzteren Fall kann ein Angestellter, der sich länger als 6 Monate im Betrieb befindet einen Antrag auf Teilzeit stellen. Dabei müssen in dem Unternehmen mehr als 15 Mitarbeiter (Auszubildende ausgenommen) beschäftigt sein. Der Antrag des Angestellten kann schriftlich oder mündlich gegenüber dem Chef eingereicht werden. Formvorschriften dazu bestehen nicht. Allerdings müssen die gewünschte Arbeitszeit und der Beginn klar formuliert sein.

Kann der Arbeitgeber Teilzeit ablehnen?

Es gibt viele Gründe, warum ein Mitarbeiter plötzlich einen Antrag auf Teilzeit stellt. Der Arbeitgeber darf diesen aber grundsätzlich nicht pauschal ablehnen. Ein einfacher Hinweis, dass die Voraussetzungen für Teilzeit nicht gegeben sind, reicht nicht aus. Jedes Unternehmen ist verpflichtet einen Antrag auf Teilzeit genau zu prüfen. Eine Ablehnung dazu sollte immer sehr genau begründet werden. Diese muss zudem dem Arbeitnehmer (schriftliche Ablehnungserklärung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG) innert einer Monatsfrist zugehen.

Ablehnen können Sie den Antrag nur mit folgenden Gründen

  • Kleine Firma
  • Mitarbeiter ist noch in der Ausbildung
  • 2 Jahres Wartefrist nicht eingehalten
  • Antrag ist nicht detailliert genug
  • Mitarbeiter ist noch nicht 6 Monate im Haus
  • Antrag soll nur befristet sein

Aushilfen bei Unternehmensgründung bevorzugt

Immer mehr Unternehmensgründer setzen auf Aushilfen. Hierbei dient die 450-Euro Regelung (Minijob) als Modell. Besonders gerne werden Studenten als Aushilfen eingesetzt. Arbeiten diese nicht mehr als 20 Stunden in der Woche, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Zudem zeigen sich Studenten als recht flexibel und motiviert.

Bei Aushilfen werden aber ebenso gerne Saisonarbeiter bevorzugt. Hierbei gelten weitere Punkte zum Arbeitsumfang. Zunächst handelt es sich dabei um ein klassisches geringfügiges Arbeitsverhältnis (z.B. 450 Euro Basis). Arbeitet die Saisonkraft nicht länger als 2 Monate oder 50 Tage pro Jahr, fallen ebenfalls keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Überstunden bei Aushilfen bezahlen?

Eine interessante Frage zum Thema Aushilfen stellt sich für viele Unternehmen auch zum Punkt Überstunden. Müssen diese bei Aushilfen bezahlt werden? Überstunden kommen immer dann vor, wenn Aushilfen länger als arbeitsvertraglich vereinbart wurde, arbeiten. Ob diese tatsächlich bezahlt werden müssen, ist aus dem Arbeitsvertrag zu entnehmen. Zunächst gilt der § 612 BGB, wonach Überstunden auch bei Aushilfen zu bezahlen sind. In den Arbeitsverträgen sind zudem entsprechende Klauseln vorhanden. Demnach müssen Überstunden normal vergütet werden.

Allerdings brauchen Sie nur auch tatsächlich angeordnete Überstunden bei Aushilfen (und generell bei Mitarbeitern) zu bezahlen. Damit muss keinesfalls jede Stunde, die ein Arbeitnehmer länger im Betrieb verbrachte, bezahlt werden. Grundsätzlich gilt auch bei einer Aushilfskraft, dass nur Überstunden bezahlt werden müssen, die angeordnet oder gebilligt wurden.

[Bild: Thomas Hawk/Flickr.]