Einfache Buchführung
Unterschieden wird zwischen der einfachen und der doppelten Buchführung. Geschäftsprozesse können durch die Wahl einer richtigen Buchhaltung im Wesentlichen einfacher gestaltet werden.
Einfache Buchführung – Ohne Eintrag in das Handelsregister
Einige Unternehmen haben die Pflicht, ihren Gewinn mithilfe der doppelten Buchführung zu ermitteln. Davon betroffen sind Kaufleute und sämtliche Kapitalgesellschaften. Mit der einfachen Buchführung können Nichtkaufleute ihren Gewinn ermitteln. Durch die Eintragung in das Handelsregister erfolgt die Unterscheidung zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten.
Etwas problematischer gestaltet sich die Unterscheidung bei Einzelunternehmern. Diese sind in bestimmten Fällen dazu verpflichtet, sich in das Handelsregister einzutragen. Jedoch werden von Seiten des Gesetzgebers dafür keine genaueren Bedingungen vorgeschrieben. Die Entscheidung wird in der Regel vom Einzelunternehmer selbst getroffen, weil er daraus unter Umständen auch Vorteile ziehen kann. Hat ein Einzelunternehmen sich in das Handelsregister eingetragen, geschieht dies unter seinem Namen sowie der Endung e. K. Zur Ermittlung seines Gewinns kann dieser dann die einfache Buchführung nicht verwenden.
Gewinnermittlung für Freiberufler – Einfache Buchführung
Als Freiberufler kann der Gewinn immer mittels der einfachen Buchführung ermittelt werden. Zu Freiberuflern werden Personen einer Berufsbranche gerechnet, die ein Studium verlangt oder solche Personen, die kreativ sowie publizistisch tätig sind. Der Gewinn wird mithilfe der so genannten Einnahmen-Überschuss-Rechnung, EÜR, ermittelt. Dabei kommt es zur Gegenüberstellung aller Einnahmen und Ausgaben. Die Differenz ergibt den Gewinn respektive den Verlust.
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung hat das Zufluss-Prinzip Gültigkeit. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben finden Aufnahme in der Buchhaltung, wenn diese dem Konto gutgeschrieben oder vom Konto abgebucht werden. Erfolgt eine Rechnungsstellung zu einem späteren Zeitpunkt, ist es somit auch möglich, Einnahmen in das kommende Geschäftsjahr zu verschieben.
Kommt die einfache Buchführung zum Einsatz, besteht keine Bilanzierungspflicht. Des Weiteren muss keine Inventur durchgeführt werden.
[Bild: Tim Reckmann/Flickr.]