Urlaubsgeld – Eine kleine Information
Ähnlich wie das Weihnachtsgeld ist auch das Urlaubsgeld eine freiwillige finanzielle Zusatzleistung die der Arbeitgeber gewähren kann. Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass ein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung von Urlaubsgeld besteht, doch dem ist nicht so. Es sei denn die Zahlung von Urlaubsgeld wurde vertraglich geregelt, dann entsteht daraus natürlich ein entsprechender Anspruch. Die Höhe des Urlaubsgelds entspricht meist einem ganzen oder aber halben Monatsgehalt und ist von daher steuer-und sozialabgabepflichtig. Die Zahlung von Urlaubsgeld darf nicht davon abhängig gemacht werden ob es sich um eine Vollzeitstelle oder Teilzeitstelle handelt. Allerdings wird die Höhe des Urlaubsgeldes dann entsprechend angepasst.
Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld ist nicht das Gleiche
Beim Urlaubsentgelt handelt es sich nämlich um die ganz gewöhnliche Lohnfortzahlung, während des Urlaubs. Beim Urlaubsgeld hingegen handelt es sich um eine zusätzliche Zahlung, zum normalen Gehalt. Wie oben schon erwähnt besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung von Urlaubsgeld. Dennoch kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Urlaubsgeld bestehen. Ein solcher Anspruch kann beispielsweise im Tarifvertrag, im Arbeitsvertrag oder in den Betriebsvereinbarungen verankert sein. Zudem kann die Zahlung von Urlaubsgeld an individuellen Vereinbarungen gebunden sein. Ein Beispiel dafür sind bestimmte Wartefristen bis es zur erstmaligen Zahlung von Urlaubsgeld kommt.
Urlaubsgeld – Wie sieht es im Falle einer Kündigung aus?
Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt und es besteht zu diesem Zeitpunkt noch Anspruch auf Urlaub, der aber nicht in Anspruch genommen werden kann, dann müssen diese Urlaubstage vom Arbeitgeber finanziell abgegolten werden. Selbst wenn ein Todesfall vorliegt, dann kann das Anrecht auf Zahlung des Urlaubsgeldes noch durch die Hinterbliebenen durchgesetzt werden. Allerdings ist dabei immer zu beachten, dass ein Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld bestehen muss.
Streichung von Urlaubsgeld nicht so einfach möglich
Gerade in wirtschaftlichen Krisenzeiten versuchen Arbeitgeber überall dort zu sparen, wo es nur geht. Hiervon können freiwillige Zusatzleistungen wie eben auch das Urlaubsgeld betroffen sein. Ist das Urlaubsgeld aber beispielsweise im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag verankert, dann ist die Kürzung oder gar die komplette Streichung nicht so ohne weiteres möglich. Selbst wenn keine vertragliche Vereinbarung diesbezüglich existiert, kann das Urlaubsgeld nicht so einfach gestrichen werden. Insbesondere dann, wenn das Urlaubsgeld immer in der gleichen Höhe, mindestens drei Jahre in Folge, ohne ausdrücklichen Vorbehalt ausgezahlt wurde. Denn dann spricht man von einer betrieblichen Übung. Beabsichtigt der Arbeitgeber das Urlaubsgeld zu streichen, dann muss er ebenfalls drei Jahre in Folge das Urlaubsgeld auszahlen allerdings mit dem ausdrücklichen Hinweise darauf das, dass die Zahlung gestrichen wird. Wird dann von keinem der Arbeitnehmer ein Widerspruch eingelegt, dann gilt die betriebliche Übung als aufgehoben und der Arbeitgeber kann die Zahlung einstellen.
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