Steuer-Recht

Setzen Sie den Umzug von der Steuer ab

Wer kennt das nicht. Die Vorfreude auf den Umzug wächst von Tag zu Tag. Endlich eine neue Umgebung, die wieder nach eigenem Empfinden gestaltet werden kann. Zwar belasten Stress und Planung beim Umzug, dennoch kann dadurch die Vorfreude nicht getrübt werden. Fällt allerdings der Blick auf die enormen Kosten, trübt das jedoch oft ein wenig die Freude an der neuen Wohnung. Nicht jedoch, wenn dabei auch die steuerlichen Anreize ausgenutzt werden. Und das Beste hierbei: Sie müssen nicht einmal tricksen! Es gibt viele Wege, den Umzug legal von der Steuer absetzen zu können. Dabei muss jedoch unterschieden werden, ob dieser aus beruflichen oder privaten Gründen erfolgt. Für einen kleinen Überblick haben wir Ihnen hierzu die wesentlichen Details einmal zusammengestellt.

Umzug aus beruflichen Gründen

Damit das Finanzamt den Umzug aus beruflichen Gründen anerkennt, sind die Möglichkeiten dabei recht eng gefasst. So gab es dazu schon zahlreiche Urteile. Als Resümee lässt sich ableiten, das ein beruflicher Umzug generell dann anerkannt wird, wenn sich im Job dadurch mindestens eine tägliche Fahrzeit von einer Stunde einsparen lässt. Können Sie das nachweisen, bestehen zahlreiche Möglichkeiten, um die anfallenden Kosten abzusetzen. Auch der Makler gehört dazu.

Diese Kosten können Sie in der Regel bei einem beruflichen Umzug absetzen: Reisekosten, Transport, Übernachtung, Verpflegung, Möbeleinlagerung, Makler und sogar den Nachhilfeunterricht (max. 1.657 Euro) für Ihren Nachwuchs sowie weitere Punkte. Da kommt einiges zusammen, was den Umzug erträglicher macht und das Budget deutlich schonen kann.

Aber auch wer nur in einer Stadt umzieht, kann dieses unter Umständen aus beruflichen Gründen geltend machen. Schwierig wird es jedoch die zeitlichen Anforderungen (s.o.) zu erfüllen. Dennoch bestehen auch andere Alternativen, um den Umzug steuerlich geltend zu machen. Wird der Bezug einer werkseigenen Wohnung verlangt oder müssen Sie aus einer solchen wieder ausziehen, gilt der Umzug als beruflich bedingt.

Übrigens können Gardinen beim Umzug nicht erfasst werden, jedoch das Abnehmen kann in die sonstigen Umzugskosten fallen, genauso wie ein neuer Herd oder Ofen. Das wäre der Fall, wenn bislang nur ein Gasherd genutzt wird, in der neuen Wohnung aber nur Anschlüsse für einen Stromherd vorhanden sind. So können Sie bis zu 230,08 Euro dafür als Aufwendungen steuerlich geltend machen.

Umzug aus privaten Gründen

Auch ein privater Umzug kann seit 2003 steuerlich geltend gemacht werden. Dafür wurden die haushaltsnahen Dienstleistungen in der Steuererklärung geschaffen. Allerdings gelten hierbei im Gegensatz zum Umzug aus beruflichen Gründen bestimmte Höchstgrenzen. Anrechenbar sind maximal bis zu 3.000 Euro beim privaten Umzug. (Transport, etc.) Davon können dann maximal 20 Prozent als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden (also max. bis zu 600 Euro). Die Rechnungen müssen jedoch nachvollziehbar sein und dürfen somit nicht bar bezahlt werden! Ein Nachweis ist dafür vorzulegen.

Umzugskostenpauschale

Zudem besteht eine Umzugskostenpauschale, die in Anspruch genommen werden kann. Nachweise sind hier nicht zu erbringen, da ein maximaler Pauschalsatz gilt. (695 Euro für Ledige und 1.390 für Verheiratete, für weitere Fam.-Mitglieder jeweils plus 306 Euro seit dem 01.08.2013).

In die Umzugskostenpauschale können folgende Punkte fallen: Anzeigen (Wohnungssuche, Nachmieter), Ein- und Ausbaukosten Elektro, Wechsel der Autokennzeichen, neue Schulbücher bei einem Wechsel der Schule, etc.

Wer diese Punkte beim Umzug beachtet, wird nun noch mehr Freude haben.

Bild: Andreas Hermsdorf  / pixelio.de